Hallo!

Für weitere Informatinen gehen Sie auf unsere Kontakt Seite.

Satzung

Satzung für die LAG Jugendkunstschulen Thüringen e.V.

Präambel

Im Bereich der nonformalen kulturellen Kinder- und Jugendbildung nehmen die Jugendkunstschulen einen wichtigen Platz ein. Jugendkunstschulen hinterfragen, prägen und erweitern Bildungsbegriffe, die zur Veränderung und Entwicklung der Bildungslandschaft beitragen. Ihre Angebote richten sich vorwiegend an Kinder und Jugendliche und orientieren sich an deren Lebenswelten. Ziel der Angebote ist es, in Kursen, Workshops, Kulturprojekten mit Mitteln der Bildenden und Darstellenden Kunst die kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Außerdem stehen die Förderung der eigenen künstlerischen Haltung und deren Ausdruck sowie die Festigung von Selbstbewusstsein,Toleranz und Eigenverantwortung im Focus der Arbeit. Jugendkunstschulen leisten als Teil der regionalen und lokalen Bildungslandschaft einen unverzichtbaren Beitrag zur kulturellen Grundversorgung auch im ländlichen Raum. Sie kooperieren mit zahlreichen Jugend‑, Bildungs- und Kultureinrichtungen und knüpfen tragfähige Netzwerke in der Region.

§ 1 : Name /​Sitz /​Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Jugendkunstschulen Thüringen e.V.“ (LAG JKS Thüringen).

1.2. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 : Zweck

2.1. Die Landesarbeitsgemeinschaft strebt ein Zusammenwirken aller im Bereich Jugendkunstschulen vorrangig im Bereich bildender und angewandter Kunst Tätigen in Thüringen an.

2.2. Die Landesarbeitsgemeinschaft versucht ihre Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch :
2.2.1. Beratung bei Planung und Gründung neuer, sowie bei Ausbau bestehender kunstpädagogischer Einrichtungen und Jugendkunstschulen. Die Landesarbeitsgemeinschaft bemüht sich um Erhaltung und Schaffung von Bedingungen für kontinuierliche kunstpädagogische Arbeit. Sie will deshalb den Ausbau und die Profilierung von Jugendkunstschulen fördern und unterstützen.
2.2.2. Förderung und Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen Jugendkunstschulen und kunstpädagogischen Einrichtungen in Thüringen und Fortbildung in organisatorischen, kulturpädagogischen und methodischen Fragen.
2.2.3. Information der Öffentlichkeit durch Publikationen, Ausstellungen, Veranstaltungen, Projekte und über Tätigkeit, Zielsetzung und Ergebnisse der Jugendkunstschulen.
2.2.4. Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt die Interessen der Jugendkunstschulen und kunstpädagogischen Einrichtungen gegenüber Politik, Verwaltung und Gesellschaft.
2.2.5. Die Landesarbeitsgemeinschaft ist an der Kooperation mit anderen Verbänden und Institutionen der
Kinder- und Jugendarbeit in Thüringen und darüber hinaus interessiert. Sie fördert diese Kooperationen.

§ 3 : Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

3.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 : Mitgliedschaft

4.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

4.2. Fördermitgliedschaften sind möglich. Für sie gelten ebenfalls die Paragraphen 4.3. bis 4.7.

4.3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber.

4.4. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung ihrer VertreterInnen zu den Organsitzungen.

4.5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Mitgliedsorganisation. Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

4.6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

4.7. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und muss im ersten Quartal des neuen Jahres beglichen sein.

§ 5 : Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 6 : Mitgliederversammlung

6.1. Die Mitgliederversammlung (MV) tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 13 der Mitglieder des Vereins sie unter Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in Textform mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

6.2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 4.1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu Beginn jeder MV ist die Stimmberechtigung festzustellen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. MV sind mit mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung in Textform fristgemäß einberufen werden. Bei dieser zweiten MV werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 34 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. In dringenden Fällen ist eine Abstimmung in Textform im Umlaufverfahren möglich.

6.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung :

• Wahl des Vorstandes
• Wahl eines Kassenprüfers
• Beratung und Genehmigung des Arbeitsprogramms
• Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
• Entlastung des Vorstandes
• Beratung und Beschluss des Haushaltplanes
• Beschluss über Mitgliedsbeiträge
• Beschlüsse über Satzungsänderungen
• Entscheidungen über Aufnahme uns Ausschluss eines Mitgliedes
• Beschluss über Auflösung des Vereins

6.4. Mitgliederversammlungen finden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, als Präsenzveranstaltungen statt.

6.4.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne
Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

6.4.2. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung
der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin
mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 7 : Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus der/​dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu
zwei weiteren Mitgliedern.

7.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zul.ssig.

7.3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand beruft eine/​n Projektmanager/​in
bzw. Geschäftsführer/in und legt dessen/​deren Aufgaben schriftlich fest.

7.4. Ein Mitglied des Vorstandes und der/​die Geschäftsführer/in vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein. Der/​die Gesch.ftsführer/in führt die laufenden Geschäfte und ist dem Vorstand
rechenschaftspflichtig.

7.5 Vereinsämter werden grundsächlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 8 : Vertretung

8. Der Verein wird gem. Paragraph 26 BGB durch die/​den Vorsitzende/​n mit einer/​m der beiden
Stellvertreter/​innen gemeinsam vertreten.

§ 9 : Protokolle

9. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem/​der
Versammlungsleiter/​in und Protokollführerin zu unterschreiben.

§ 10 : Haftung

10. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 11 : Auflösung

11. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen e.V. (bjke), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke kulturpädagogischer Arbeit in Thüringen zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Erfurt, den 4. September 2021